top of page

Archiv

Alles zum nachlesen
BGH Urteil zum Dieselskandal

Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20

Der BGH hat über einen Fall entschieden, in dem der Fahrzeugkäufer im Jahr 2015 Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Fahrzeug vom sogenannten Dieselskandal betroffen ist, aber erst 2019 Schadensersatzklage gegen den Hersteller erhoben hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche als verjährt angesehen.

 

Betroffen von diesem Urteil sind Fahrzeuge für die bereits 2015 konkrete Mitteilungen zu Abgasmanipulationen vorlagen.

Wer ein Dieselfahrzeug besitzt, zu dem Informationen iegen, dvorlass eine unzulässige Steuerungssoftware eingebaut worden ist, sollte sich zügig wegen einer möglichen Verjährung anwaltlich beraten lassen.

 

Während die Motoren die der BGH Entscheidung zu Grunde gelegen haben bereits 2015 Gegenstand von Mitteilungen des Herstellers sowie Maßnahmen der Behörden waren, können Fahrzeuge zu deren Motoren Manipulationen erst später eingeräumt worden sind, weiterhin Gegenstand von Ansprüchen gegen die Hersteller sein. Nachdem schon die Fahrzeuge des Baujahres 2016 unter die Verjährung fielen, werden nun zum Jahreswechsel auch Sachverhalte mit möglicher Kenntnis ab 2017 verjähren.

Wird ein Vertrag vom Telekommunikationsanbieter außerordentlich gekündigt, z.B. weil
Rechnungen nicht bezahlt wurden, so verlangt dieser in der Regel auch noch
Schadensersatzleistungen im erheblichen Umfang. Darf er das?
Dazu gibt es inzwischen einige Gerichtsurteile, leider jedoch noch nicht vom
Bundesgerichtshof, so dass es keine einheitliche Rechtsprechung gibt. Hier nun ein paar
Beispiele: AG Bremen, Az.: 9 C 187/18, Urteil vom 18.02.2019
"..... zumal die Klägerin diesen ohne Gegenleistung mit 100 % der (entgangenen)
Grundgebühren veranschlagt (vgl. dagegen die im Beschluss vom 31.01.2019 zitierte
Rechtsprechung zur Berücksichtigung ersparter Aufwendungen: AG Münster, MMR 2016,
496: 50 %; AG Kassel, Urteil vom 22. Mai 2013 – 435 C 623/12 –, juris, Ziff. 11: 50 %; AG
Sondershausen, Urteil vom 30. März 2017 – 4 C 11/17 –, juris, Ziff. 53: 10 %; AG Hamburg,
Urteil vom 24. Oktober 2014 – 36a C 459/13 –, juris, Ziff. 42 ff.: 90 % gegen LG Hamburg,
Urteil vom 21. Mai 2015 – 413 HKO 47/14 –, juris, Ziff. 52 ff.: 0 %). Nach der 1 zu 1
Berechnung der Klägerin wäre die monatliche Grundgebühr des typischen Handynutzers zu
100 % (!) eine reine Gewinnposition der Telekommunikationsanbieter. Dies kann schwerlich
anzunehmen sein, ist jedoch auch nicht überprüfbar, da die Telekommunikationskonzerne zu
ihren Betriebskosten bezüglich der Unterhaltung der Sendemasteninfrastruktur ebensowenig
Auskunft geben, wie zu ihrer durchschnittlichen Funkauslastung. Ein entfallener Kunde
belastet die technische Infrastruktur nicht mehr (befreite Datenkapazitäten) und entlastet die
bürokratische Kundenverwaltung; auch kann seine frei werdende Rufnummer an neue
Kunden vergeben werden. ..."
In diesem Urteil wurde auch speziell die Frage des Kündigungszeitpunktes thematisiert. Denn
diese erfolgte erst nachdem sich die Laufzeit des Vertrages automatisch verlängert hatte:
"....Im Übrigen hätte die Klägerin angesichts des sich seit März 2017 beständig vergrößernden
Zahlungsrückstands das Vertragsverhältnis bereits vor der automatischen
Vertragsverlängerung im August 2017 fristlos kündigen können (§ 242 BGB). Denn nach 5
Monaten der vollständigen Zahlungsverweigerung, der – ausweislich der Rechnungen
erfolgten – Sperrung des Internetzugangs, des Anfalls von Rücklastschriftkosten und der
seitens der Klägerin schließlich sogar vollzogenen Sperrung der Mobilfunkkarte zum Juli
2017, war die fristlose Kündigung des Vertrags geboten. Das offenbar bewusste Zuwarten der
Klägerin mit der Kündigungserklärung bis unmittelbar nach Eintritt der automatischen
Vertragsverlängerung (3 Monate vor dem 19.11.2017) zwecks Generierung eines zusätzlichen
Schadensersatzanspruchs erscheint jedoch unbillig. ..."
Auch das AG Münster sah lediglich einen verminderten Schadensersatzanspruch als
gerechtfertigt an. Amtsgericht Münster, 48 C 2904/15 "Entgegen der Ansicht der Klägerin ist neben der von dieser vorgenommenen Abzinsung ein
weiterer Abzug anzusetzen. Das Gericht schätzt die ersparten Aufwendungen gemäß § 287
ZPO auf mindestens 50 % der Grundgebühr sowie des Paketpreises für Telefonie- und
Datendienste. ..."
Es erinnerte in seinem Urteil an die Schadensminderungspflicht des Unternehmens und
verweigerte in Anlehnung an ein BGH Urteil aus 2010 die vorgerichtlichen Anwalts- und
Inkassokosten.
"Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwalts- oder
Inkassokosten.
Als Verzugsschaden können regelmäßig die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung
geltend gemacht werden, wozu grundsätzlich auch Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zählen.
In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerbliches
Großunternehmen für die Geltendmachung einer auf Zahlungsverzug gestützten
Schadenersatzforderung sowie der aufgelaufenen Zahlungsrückstände allerdings keiner
anwaltlichen Hilfe oder der Hilfe eines Inkassodienstleisters. Die Kosten für einen gleichwohl
beauftragten Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister sind dann vom Kunden nicht zu erstatten,
da insoweit ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegt. ..."
Auch zu der Frage in wie weit ein gewährter Rabatt bei der Berechnung des Schadensersatzes
zu berücksichtigen ist, nahm dea Greicht Stellung.

"Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der „Rabatt auf Basispreis“ sei nicht in Abzug
zu bringen, da dieser Rabatt nur vertragstreuen Kunden gewährt würde, geht dies fehl.
Vorliegend ist zu ermitteln, welcher Schaden der Klägerin durch die vorzeitige
Vertragsbeendigung eingetreten ist. Wenn der Vertrag nicht vorzeitig beendet worden wäre,
hätte die Klägerin gegen die Beklagte in Höhe des gewährten Rabatts keinen Anspruch;
mithin hat sie durch vorzeitige Vertragsbeendigung insoweit auch keinen Schade

(Art. 15 DS-GVO)

bottom of page