Rechtsanwalt Oldemeyer
Muss man wissen....
MilchMargG §2 Abs1 Nr1
Milch ist das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur Milcherzeugung gehaltenen Tierarten.
Rechtsanwalt & Strafverteidiger
MilchMargG §2 Abs1 Nr1
Milch ist das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur Milcherzeugung gehaltenen Tierarten.
Geldanlage im Blockchain
Geld zurück von den Banken - Keine "heimlichen" Kostenerhöhungen